Vereinssatzung

§1 Der Verein führt den Namen „Förderverein „Haus des Kindes" / „Grundschule" Hohenkammer";

Sitz ist in Deutldorf. Durch den vertretungsberechtigten Vorstand soll die Eintragung in das Vereinsregister beantragt werden. Im Rahmen des Eintragungsverfahrens und des Anerkennungsantrages erhält der Vorstand durch die Gründungsversammlung Vollmacht für etwaige Satzungsänderungen. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „Förderverein „Haus des Kindes" / „Grundschule" Hohenkammer e.V.".

§2 Zweck des Vereins ist die finanzielle, ideelle und materielle Unterstützung für das „Haus des Kindes und die Grundschule in Hohenkammer u. a. die Ausstattung mit Spiel- und Beschäftigungsmaterial und die Unterstützung bei besonderen, außergewöhnlichen Ausgaben zugunsten der Kinder. Der Verein steht jedermann offen, er ist überkonfessionell und überparteilich.

§3 Der „Förderverein „Haus des Kindes" / „Grundschule" Hohenkammer e.V." verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenord-nung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für diese satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§4 Mitglieder des Vereins können natürliche (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) und juristische Personen sein.

§5 Der Beitritt erfolgt durch Abgabe der Unterschrift unter die Beitrittserklärung. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§6 Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§7 Die Organe des Vereins sind
a)    der Vorstand
b)    der Beirat
c)    die Mitgliederversammlung.

§8 Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§9 Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand und dem Beirat. Der Beirat besteht aus dem Schriftführer, dem Kassier und fünf weiteren Mitgliedern. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstands teil. Die Mitglieder des Beirats sind stimmberechtigt. Es wird mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand und der Beirat werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 10 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung durch ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 11 Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von acht Tagen durch Ankündigung im Glonboten und durch Anschlag an der Informationstafel im „Haus des Kindes" und der „Grundschule" Hohenkammer einberufen. Dabei wird auch die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitgeteilt.

§ 12 Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

§ 13 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§ 14 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich sind. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das „Haus des Kindes" und die „Grundschule" Hohenkammer e.V.", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung verwenden muss.

Die vorstehende Satzung wurde am 01.03.2015 errichtet.